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Informationspflicht nach der Datenschutzgrundverordnung
Gesetzestexte
Die im Folgenden genannten Gesetze finden Sie unter http://www.gesetze-im-internet.de (Bundesrecht), https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/ (Landesrecht Hessen) und http://eur- lex.europa.eu/ (Recht der Europäischen Union).
Datenverarbeitende Stelle (Verantwortlicher)
Verantwortlicher ist Herr RA Klaus-Bernd Schaal.
Zweck und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung
Zweck der Datenverarbeitung ist die Erfüllung von Verpflichtungen des Rechtsanwaltes, die sich aus dem jeweils einschlägigen Verfahrensrecht ergeben. Die Verarbeitung ist mithin für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die dem Verantwortlichen übertragen wurde und die sowohl im öffentlichen Interesse liegt als auch in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt,
Art. 6 Abs. 1 lit e) 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutz-Grundverordnung —
DSGV0).
Einwilligung als Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung
Soweit Sie in einzelnen Fällen ausdrücklich gefragt werden, ob Sie mit der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten einverstanden sind, gilt Folgendes: Sie können die Einwilligung jederzeit widerrufen. Dies wirkt nur für die Zukunft. Die bis zum Widerruf erfolgte
Verarbeitung bleibt also rechtmäßig. Von diesen Fällen abgesehen beruht die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Justiz aber nicht auf einer Einwilligung, sondern auf gesetzlichen Regelungen, kann also auch gegen den Willen der Betroffenen geschehen. Ein Widerruf der Einwilligung ist daher nur möglich und von Bedeutung, wenn Sie zuvor — z.B.
in einem Brief, mündlich oder in einem Formular — um Ihre Einwilligung gebeten worden sind.
Empfänger Ihrer personenbezogenen Daten
Eine Weitergabe Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt nur im Rahmen der Vorgaben des geltenden Verfahrensrechts, so dass dafür Sorge getragen wird, dass Ihre Daten nicht an Unberechtigte gelangen. Die Einzelheiten zur möglichen Weitergabe an öffentliche Stellen in Sonderfällen ergeben sich aus dem jeweiligen Verfahrensrecht sowie aus $ 21 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG). Des Weiteren können Ihre Daten wie bisher im Rahmen der Akteneinsicht anderen bekannt werden. Wer Akteneinsicht
erhält, ist aber im Verfahrensrecht geregelt. Unbeteiligte Dritte oder bloße Zeugen erhalten beispielsweise keine Akteneinsicht.
Ihre personenbezogenen Daten können auch der Auftragsverarbeitung durch die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung (HZD) (und im Rahmen länderübergreifender Zusammenarbeit) vergleichbare Betriebe anderer Bundesländer unterliegen. Dabei handelt es sich jeweils um Öffentliche Stellen, die lediglich die Technologie für die von der Justiz gesteuerte Datenverarbeitung zur Verfügung stellen. Ihre Daten werden dort also nicht für justizfremde Zwecke verwendet.
Speicherungsdauer
Die Dauer, für die Ihre personenbezogenen Daten gespeichert werden, ergibt sich aus 8 5 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung der Informationstechnik-Stelle der hessischen Justiz und zur Regelung justizorganisatorischer Angelegenheiten (ITStErrG) in Verbindung mit der Verordnung zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das Verfahren mit Weglegung der Akten abgeschlossen wurde. Typische Aufbewahrungsfristen betragen je nach Bereich z. B. fünf, zehn oder dreißig Jahre.
Ihre Rechte
Gemäß Art. 15 DSGVO haben Sie in Bezug auf die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ein Recht auf Auskunft des Verantwortlichen. Nach Art. 16 DSGVO haben Sie das Recht auf Berichtigung. Art. 17 DSGVO gibt Ihnen das Recht, die Löschung oder die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen. Diese Rechtsfolgen kommen nicht in Betracht, wenn die Verarbeitung zur Wahrnehmung einer
Aufgabe dient, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, Art. 17 Abs. lit. b) DSGVO. Das Recht auf Widerspruch nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO besteht nach $ 35 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) nicht, soweit eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung der Daten verpflichtet.
Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstößt, haben Sie nach Art. 77 DSGVO unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei dem Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Beachten Sie aber, dass der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit seine Aufsicht über die Gerichte nur ausübt, soweit die Gerichte nicht rechtsprechend tätig werden, also nur bei verwaltungsbezogenen Angelegenheiten.
Folgen einer Weigerung zur Angabe von Daten
Die Bereitstellung bestimmter personenbezogener Daten von Parteien, Zeugen, Sachverständigen und sonstigen Prozessbeteiligten ist für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens erforderlich. Die Folgen einer Weigerung bestimmen sich nach dem jeweiligen Verfahrensrecht. Teilweise kann eine Weigerung Zwangsmittel (Ordnungsgeld und Ordnungshaft) nach sich ziehen. Wenn die Voraussetzungen von $ 111 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vorliegen, kann eine Geldbuße von bis zu 1000 Euro verhängt werden.
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